Skip to main content

Dynamos

Dynamos sind beinahe schon Gang und Gäbe auf dem Fahrradmarkt. Kaum noch einer nutzt Batterien oder Akkulichter, um seine Beleuchtung aufrecht zu erhalten. Inzwischen werden kleine, unauffällige Stromerzeuger verbaut, genannt Dynamos. Leider bedeutet ein zusätzlich verbauter Dynamo auch immer ein Mehrgewicht, auch Reparaturen sind teuer. Deshalb macht ein minderwertiges Produkt kaum Sinn.

Speichenlicht

Speichenlichter sehen ziemlich cool aus und sind inzwischen in allen erdenklichen Farben erhältlich. Sie erzeugen nicht nur Licht, sondern werfen coole Muster. Für nur ein paar Euro sind diese einfach im Onlineshop erhältlich. Wichtig wäre, dass die Lichter wasserdicht sind und für Outdoorfahrten geeignet sind.

Reflektoren

Gängige Reflektoren sind im Straßenverkehr ab Dämmerung Pflicht. Sie sind ebenfalls schon für ein paar Euro erhältlich und sorgen für die nötige Sicherheit. Auch für die Kleidung sind sie erhältlich, häufig steckt man sie aber auch einfach in die Speichen, um von Autofahrern gesehen zu werden. Mountainbiker oder Outdoorfahrer verzichten oft auf die Reflektoren, benötigen diese aber auch nicht wirklich.

Fahrradbeleuchtung im Straßenverkehr

Radfahrer müssen im Straßenverkehr gut sichtbar sein. Bei defektem Licht oder gar keinem bekommt man nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ein Bußgeld. Seit Juli 2013 sind neben Fahrraddynamo auch Akku- und batteriebetriebene Fahrradlichter erlaubt. Fahrradbeleuchtungen mit Batterien haben den Vorteil, dass sie auch bei Stillstand des Rads funktionieren und wetterunabhängig sind. Moderne Fahrraddynamos (z.B. Nabendynamos) laufen ebenfalls unabhängig, doch an Regentagen versagen sie ihren Dienst, weil sie keinen Griff haben. Zudem sind sie meistens relativ laut.

  • Laut § 67 StVZO muss das Fahrrad über eine Lichtmaschine verfügen, deren Nennleistung von mindestens 3 Watt und einer Mindestnennspannung von 6 Volt.
  • Ein weißer Schweinwefer vorne ist gemäß § 67 Abs. 3 StVZO vorgeschrieben. Die Leuchtkraft muss 10 Lux aufweisen. Die Schlussleuchte muss laut § 67 Abs. 4 StVZO rot leuchten. Auch hier ein „Standlicht“ möglich.
  • Ein weißer, nach vorne gerichteteter Reflektor ist ebenso Pflicht wie ein roter, nach hintengerichteter Reflektor. Beide Rückstrahler dürfen in die Fahrradlampe integriert sein.
  • Der rote, hintere Großflächenrückstrahler muss mit dem Buchstaben Z gekennzeichnet sein.
    Nach § 67 Abs. 6 StVZO müssen auch die Fahrradpedale mit gelben, nach vorne und hinten ausgerichteten Reflektoren ausgestattet sein.
  • An den Seiten des Fahrrads ist lauf § 67 Abs. 7 StVZO ein indirektes Fahrradlicht notwendig: Entweder sind in den Speichen des Vorderrades und Hinterrades jeweils zwei gelbe Reflektoren angebracht (müssen sich zur Achse gesehen gegenüber liegen) oder am Fahrradreifen selbst ist ein weißer, reflektierender Ring vorhanden.

Für Rennräder bis einschließlich 11 Kilo gelten besonders Ausnahmen. Gemäß § 67 Abs. 11 StVZO muss keine feste Beleuchtung angebracht sein, sondern kann mit Batterie betrieben werden, die bei Bedarf benutzt wird, zum Beispiel schlechten Sichtverhältnissen oder bei Dämmerung. Diese LED-Beleuchtung darf auch die Nennspannung von 6 V unterschreiten. Während eines Radrennens sind die Fahrer sogar von diesen Vorschriften befreit.
Hier sind alle Vorschriften nachzulesen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__67.html